„Pack die Badehose ein, nimm dein kleines Schwesterlein, und dann…“ – Im Sommer zieht’s uns jetzt alle, wenn schon nicht gleich ans Meer, so doch wenigstens ins Freibad. Und leider passieren dann auch Badeunfälle – zum Teil sehr tragische.

Große Aufmerksamkeit löste ein besonderer Badeunfall in Oberfranken aus, über welchen das Amtsgericht Kulmbach am 05.04.2018 entschied. 2014 war in Himmelkron ein achtjähriges Mädchen im Freibad gestorben, welches dort mit einem Sportverein gewesen war. Der Bademeister wurde freigesprochen; eine Pflichtverletzung könne bei ihm nicht nachgewiesen werden. Der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen wurde aber die Betreuerin der Gruppe. Sie hätte nach Auffassung des Gerichts wissen müssen, dass das Kind nicht schwimmen konnte. Auch hätte sie das Mädchen nicht in den Schwimmerbereich lassen dürfen. Anstatt sich auf die Erklärung des Kindes zu verlassen, das Seepferdchen zu haben, hätte die Betreuerin sich selbst über die Schwimmfähigkeit überzeugen müssen. Belangt wurde sie aber „nur“ mit einer Verwarnung von 1.000 € an den Kinderschutzbund. Den Eltern wurde vom Gericht eine gewisse Mitschuld bescheinigt. Sie hätten der Betreuerin spätestens bei der Übergabe des Kindes zum Schwimmbadbesuch sagen müssen, dass ihr Kind nicht schwimmen kann. Ob bei der Anmeldung dies anzugeben war oder nicht, lässt sich aus dem Urteil und der Berichterstattung nicht entnehmen.

Bei einem anderen Badeunfall wird es wohl doch den Bademeister treffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 23.11.2017 (Az. III ZR 60/16), dass die zur Badeaufsicht eingesetzten Personen verpflichtet sind, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann. In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. Zwar hat der Bademeister nicht die Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Dies ist gar nicht zu schaffen. Er muss aber den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Im konkreten Fall hatte sich ein 12-jähriges Mädchen in einem trüben Naturschwimmbecken an einer Boje für mehrere Minuten unter Wasser verfangen, wodurch es sich schwerste Hirnschädigungen zuzog. Der Bademeister hatte zwar bemerkt, dass die Boje abgetaucht war, nicht jedoch sofort selbst das Geschehen kontrolliert. Der BGH hat für die Geschädigte auch Beweiserleichterungen zugelassen.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Ich will Ihnen den Badespaß auch nicht nehmen! Gerade in all dem Trubel im Wasser können sich jedoch schnell Unglücke ereignen. Absolute Sicherheit kann es zwar nicht geben. Aber ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit ist sicher mehr als angeraten.

Dr. Johannes Mierau

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

Rechtsanwälte Dr. Vocke & Partner

 

Foto: Patty Varasano