Ein neues Jahr bringt oft Gesetzesänderungen mit sich, so auch 2017. Nach der letzten Änderung in 2016 kommt es zu Jahresbeginn erneut zu einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestunterhalts.
Mit diesem wird der Kindesunterhalt festgelegt, der mindestens von dem Elternteil zu zahlen ist, der das jeweilige Kind nicht überwiegend bei sich hat. Bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 € beläuft sich der Kindesunterhalt danach bis zum Alter von fünf Jahren auf 342 €, bis elf auf 393 € und bis 17 auf 460 €. Pro Monat ist dies immerhin eine Steigerung von sieben bis zehn Euro gegenüber den bisherigen Beträgen. Im Dezember 2016 wird aller Voraussicht nach das Kindergeld um – sage und schreibe – zwei Euro von 190 € auf 192 € zugleich erhöht. Da dies zur Hälfte auf den Mindestunterhalt anzurechnen ist, ändern sich die Zahlbeträge – was also wirklich an Unterhalt gefordert werden kann – bis zum Alter von fünf Jahren auf 246 €, bis zu elf Jahren auf 297 € und bis 17 auf 364 €. In der sog. Düsseldorfer Tabelle sind die neuen Beträge bei höheren Einkommen nachzulesen. Die sonstigen Rechengrößen für den Kindesunterhalt bleiben in dieser Richtlinie ansonsten jedoch unverändert. Wichtig ist vor allem, dass die Selbstbehalte, was dem Unterhaltsschuldner also zum Leben zu bleiben hat, nicht erhöht werden.
Für alleinerziehende Mütter und Väter wird 2017 noch zu einer anderen, und zwar erheblichen Verbesserung ihrer Situation führen. Am 16.11.2016 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt wird. Auch die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Wird der Kindesunterhalt von dem hierzu verpflichteten Elternteil – etwa weil dazu nicht leistungsfähig ist oder man dessen Aufenthalt nicht kennt – nicht bezahlt, übernimmt der Staat derzeit für höchstens sechs Jahre den Mindestunterhalt (dann aber gekürzt um das Kindergeld in voller Höhe), aber nicht mehr für Kinder ab zwölf Jahren. Eder, der Kinder hat, weiß aber, dass gerade ab zwölf der eigene Nachwuchs einem fast die Haare vom Kopf frisst. Deshalb ist es wirklich zu begrüßen, dass diese willkürliche Altersgrenze zukünftig entfällt und Jugendliche gerade auch bis zur Volljährigkeit Anspruch auf diese wichtige Sozialleistung haben. Auch wenn ich Rechtsanwalt bin, hoffe ich sehr, dass es durch die Änderung zu einer Verringerung unnötiger Gerichtsverfahren in diesem Bereich kommt.
Und noch ein Gutes zum Schluss: Es zeichnet sich ab, dass Kinderrechte ins Grundgesetz endlich aufgenommen werden. Kinder sind als eigenständige Persönlichkeiten zu stärken. Was konkret dabei herauskommt, lässt sich jedoch erst dann sagen, wenn ein Textentwurf vorliegt – vielleicht ja Einiges mehr ?!
In diesem Sinne frohe und gesegnete Weihnachten sowie ein gutes neues Jahr!
Ihr Dr. Johannes Mierau
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Erbrecht
Rechtsanwälte Dr. Vocke & Partner, Würzburg