Der Herbst ist da. Am 11. November werden auch in Würzburg wieder hunderte Kinder mit ihren oft selbstgebastelten Laternen durch die Straßen ziehen. Vorne voran oder mitten drin im Martinszug reitet Sankt Martin auf einem Pferd. Der echte Heilige Martin von Tours soll einem Bettler im Jahre 334 an einem kalten Winterabend seinen halben Soldatenmantel und ihm damit das Leben geschenkt haben. Auch die Eltern stimmen sich an diesem Abend im Schein der Laternen auf die nun beginnende dunkle Jahreszeit ein.

Was ist aber, wenn – gerade mit der Laterne – jemanden etwas passiert? Oder wenn das Pferd wild wird und um sich schlägt?

Wenn der Umzug  von einer Kindertagesstätte oder einer Grundschule durchgeführt wird, sind die Kinder, Erzieher und Lehrer wie auch die eingesetzten Helfer über die gesetzliche Unfallversicherung (Kommunale Unfallversicherung Bayern oder Bayerische Landesunfallkasse). Über diese sind Personenschäden abgedeckt. Selbstverständlich ist hierüber auch der Weg zum Umzug und wieder zurück nach Hause versichert.

Von diesem Versicherungsschutz nicht erfasst sind die Eltern, sonstige Besucher und auch die Kinder, die nicht zu der jeweiligen Einrichtung gehören – also gerade auch Geschwisterkinder. Kommt es bei dieser Gruppe zu Personenschäden, kommt die eigene Krankenversicherung oder – sofern vorhanden – Unfallversicherung auf. Bei einem Fremdverschulden kann man sich an die private Haftpflichtversicherung des Verursachers wenden. Auch hier gilt aber, dass nur bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug eine solche Versicherung auch verpflichtend besteht. Zu beachten ist auch, dass die Haftung für Personenschäden der Kinder und der Begleiter untereinander sehr weitreichend nach dem Gesetz ausgeschlossen sind (Haftungsprivileg).

Ein großes Thema ist bei derartigen Veranstaltungen immer die Aufsichtspflicht.  Wie weit diese geht, kann nie allgemein beschrieben werden. Wenn ein Kind z.B. mit dem Feuer in der einer  Laterne einen Schaden verursacht, ist später oft zu klären, ob jemand seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Diese hat grundsätzlich der jeweilige Veranstalter. Übrigens auch für Kinder, die sonst nicht in der Einrichtung sind („faktische Übernahme der Aufsicht“). Die Eltern haben aber auch die Aufsichtspflicht, wenn sie bei ihren Kindern im Umzug mitlaufen. Es sollte am besten schriftlich immer zuvor abgeklärt sein, wann die Aufsicht für Eltern beginnt und auch wieder endet.

Bei Unfällen mit dem Pferd trifft den Halter eine sogenannte Gefährdungshaftung. Wenn der Schaden durch ein typisches verhakten des Tieres aufgetreten ist, haftet er unabhängig von einem Verschulden mit seinem privaten Vermögen.  Es ist also dringend zu empfehlen, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Um das Pferd selbst abzusichern, sollte für dieses eine eigene Kranken- und Lebensversicherung bestehen.

Jeder Unfall ist gerade bei einem solchen Umzug  unverzüglich dem Veranstalter zu melden. Dabei sind Zeugen unerlässlich. Wurde der Hergang des Schadens nämlich beobachtet, dann hilft das ungemein, die Schuldfrage zu klären – und den Schaden zügig zu regulieren.

Einen unfallfreien und harmonischen Sankt Martinszug (und nicht „Sonne-Mond-und Sterne-Zug“)

wünscht Ihr

Dr. Johannes Mierau