Normalerweise wird sie nur alle zwei Jahre geändert. Nachdem die letzte Änderung jedoch gerade erst einmal im August 2015 erfolgt war, kam es zum Jahresanfang zu einer erneuten Anpassung der sog. Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser lässt sich je nach Einkommen und Alter der Kindesunterhalt ablesen.
Neu ist auch, dass seit 01.01.2016 nunmehr der sog. Mindestunterhalt vom Bundesjustizministerium durch eine Verordnung festgelegt wird. Der Mindestunterhalt beläuft sich aktuell auf 335 € (bis 5 Jahre), 384 € (6 bis 11 Jahre) und auf 450 € (12 bis 17 Jahre). Dieser Betrag ist bis zu einem unterhaltsrechtlichen Monatseinkommen von bis zu 1.500 € von dem Elternteil zu zahlen, der das Kind nicht bzw. nicht überwiegend betreut. Nach oben gestaffelt in zehn Einkommensgruppen zu je 400 € ergeben sich sodann die einzelnen Unterhaltsbeträge – abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld (seit 01.01.2016 von 190 €), so ist dieses zur Hälfte – also jetzt mit 95 € – auf den Unterhalt anzurechnen. Was dabei herauskommt, ist der sog. Zahlbetrag.
Im Detail und natürlich auch im Einzelfall ist alles viel komplizierter: Die neue Tabelle findet sich unter www.olg-duesseldorf.nrw.de. So geht die Tabelle von einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen (z.B. zwei Kinder oder ein Kind und Ehegatte) aus. Gibt es hiervon konkret Abweichungen, wird dies durch Einstufung in höhere oder niedrigere Gruppen berücksichtigt. Schwierig wird es bei einer aufgeteilten Betreuung der Kinder wie beim sog. Wechselmodell oder wenn das eine Kind beim Vater, das andere aber beid er Mutter betreut wird. Dann empfiehlt es sich dringend, sich fachlichen Rat beim Jugendamt oder bei einer Rechtsanwältin oder bei einem Rechtsanwalt einzuholen.
Muss ich denn den geänderten Unterhalt ausdrücklich auch geltend machen? Das hängt davon ab, ob bereits ein sog. Unterhaltstitel (notarielle Urkunde, Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss oder gerichtlicher Vergleicht) vorliegt. Ist einem solchen Titel – wie die Fachleute sagen – der Unterhalt „dynamisiert“, erhöht sich der geschuldete Unterhalt automatisch, ohne dass man die Erhöhung zum 01.01. geltend gemacht hat. Dynamisiert bedeutet, dass der Unterhalt in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhaltes ausgewiesen ist. Ändert sich dieser, dann ändert sich automatisch auch der zu leistende Kindesunterhalt. Es kann also nur empfohlen werden, dass immer auf einen solchen dynamisierten Unterhaltstitel bestanden wird. Ansonsten erhält man (oder besser hier frau) nämlich eine Erhöhung nur ab dem Monat, in welchem diese geltend gemacht wurde. Zu schnell bleiben dann die Euros auf der Strecke liegen.
Bei einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle fallen die Erhöhungen mal mehr und mal weniger hoch aus. Die Neufassung zum 01.08.2015 brachte eine deutliche Veränderung, was aber auch darauf zurückzuführen ist, dass zuvor mehrere Jahre keine Anpassung erfolgt war. Zum 01.01.2016 wurde eine „Schippe“ von sieben bis zehn Euro beim Mindestunterhalt „draufgelegt“. Schon einmal ein Ausblick auf nächstes Jahr: Dann erhöht sich der Mindestunterhalt – und darauf aufbauend eben dann auch wieder die Düsseldorfer Tabelle nochmals um diese Beträge.
Ihr Dr. Johannes Mierau
Fachanwalt für Familien- und Erbrecht
Rechtsanwälte Dr. Vocke & Partner, Würzburg