Für Kinder gibt‘s höchst wahrscheinlich bald mehr Geld: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, wonach das Kindergeld rückwirkend ab 01.01.2015 (zumindest) um vier Euro und ab kommenden Jahr nochmals um zwei Euro pro Monat erhöht wird. Statt 184 € (bei ein oder zwei Kindern) sind es in 2015 188 € und dann ab 2016 190 €. Die Familienkassen werden also für 2015 eine Nachzahlung noch leisten.

Zugleich wird der steuerliche Kinderfreibetrag um 72 Euro für jeden Elternteil auf 2.256 Euro, für beide Eltern auf 4.512 Euro angehoben. Der Staat darf das Einkommen, welches zum notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird, nicht besteuern. Alle zwei Jahre wird deshalb der sogenannte Existenzminimumbericht erstellt. Auch der allgemeine Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, bis zu welchem keine Steuer zu zahlen ist, ist nach dem letzten Existenzminimumbericht zu erhöhen: Für 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro und dann nochmals in 2016 um weitere 180 Euro. Insgesamt also eine Steigerung von immerhin 4,5 % !!

Unverändert bleibt aber der Anstieg der Besteuerung bei den Einkommen über dem Grundfreibetrag. Je höher das Einkommen, desto höher auch der Steuersatz. Das damit verbundene Problem der „kalten Progression“, dass bei Lohnsteigerungen nach Steuerabzug weniger beim Bürger ankommt, wird durch die Gesetzesänderung nicht gelöst.

Die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages wird übrigens auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben. Die Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts für Kinder ist nämlich abhängig von dem Kinderfreibetrag (vergleiche § 1612a BGB). Sollte der Bund also den Kinderfreibetrag erhöhen, ändert sich automatisch der Mindestunterhalt, z.B. bei einem Alter des Kindes von 6 – 11 auf 376 Euro (statt bislang 364 Euro) erhöhen. Dies wird eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle haben, die ausgehend von dem Mindestunterhalt den Unterhalt in den höheren Einkommensgruppen vorgibt.

Man sollte in der nächsten Zeit in der Presse oder im Internet auf dieses Thema achten, ­damit man weiß, ab wann und vor allem in ­welcher Höhe sich die Unterhaltsbeträge ändern. Dies gilt erst recht, wenn der Kindesunterhalt in einem sogenannten „dynamisierten“ Titel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss oder Vergleich) festgelegt ist, in welchem mit Prozentsätzen von 105 bis 160 auf den Mindestunterhalt Bezug genommen wird. Es ist dann immer automatisch der erhöhte Unterhalt aus dem Titel geschuldet, ohne dass die Erhöhung geltend gemacht werden müsste!

Wem all die vielen Zahlen noch nicht zu viel sind, noch ein Gutes: Die rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes um vier Euro führt nicht dazu, dass ebenfalls ab 01.01.2015 die Sozialleistungen gekürzt würden. Das Kindergeld wird gewöhnlich gerade beim SGB II („Hartz IV“) als Einkommen auf die staatliche Förderung angerechnet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht ausdrücklich vor, dass dies bei der rückwirkenden Erhöhung des Kindergeldes nicht der Fall sein soll. Die vier Euro seit Januar stellen also eine zusätzliche Förderung dar!

Dr. Johannes Mierau