Am 25.04.2013 hat der Bundestag in Berlin ein neues Gesetz verabschiedet, wonach die Rechte leiblicher Väter gestärkt werden soll, die rechtlich (noch) nicht als Vater gelten. Steht die Vaterschaft rechtlich (noch) nicht dem leiblichen, also wirklichen Vater fest, hat er nach der bisherigen Regelung nur dann ein Umgangsrecht, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind auch tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sogenannte „sozial-familiäre Beziehung“). Er hat also derzeit keine Chance, einen Kontakt mit seinem Kind durchzusetzen, wenn es zu einer solchen Beziehung nicht kommt oder eine solche nicht mehr besteht. Auch steht dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater nach dem bisherigen Recht kein Anspruch zu, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat diese bisherige Gesetzeslage in Deutschland gerügt, weshalb der deutsche Gesetzgeber nun reagieren musste. Zukünftig soll auch dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ein eigenes Umgangsrecht wie auch ein Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zustehen. Ist nicht klar, wer der biologische Vater ist, muss notfalls im gerichtlichen Verfahren eine Abstammungsuntersuchung erfolgen.

Das Umgangsrecht wird dem Vater jedoch nicht einfach so gewährt. Es muss – und das ist der zentrale Punkt ! – stets dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall dienen. Schließlich darf die Stabilität der Familie, in der das Kind aufwächst, durch das Auftreten des biologischen Vaters ohne irgendeine vorherige Kontaktaufnahme nicht gefährdet werden. Der Vater muss also ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind und dessen Lebenssituation gezeigt haben, bevor ihm nun ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Gerade wenn sich die Eltern – egal aus welchen Gründen – nicht freundlich, sondern oft sogar feindselig gegenüber stehen, besteht die Gefahr, dass das Umgangsrecht nur als Mittel zum Zweck verwendet wird, um Einfluss auf das Familienleben beim anderen Elternteil zu nehmen. Ein solches Verhalten kann zu massiven Anspannungen beim Kind führen, was sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist (vgl. hierzu erst jüngst OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012, FamRZ 2013, S. 710ff.). Schließlich kann auch ein inniges Verhältnis zu dem „nur“ rechtlichen Vater erheblich darunter leiden, wenn der tatsächliche Vater über das Umgangsrecht den Versuch unternimmt, sich ohne jede Absprache mit den anderen Erwachsenen als der bessere (weil eben der „richtige“) Vater auszugeben.

Sofern der Bundesrat noch dem zustimmt, wovon auszugehen ist, wird die Neuregelung in wenigen Wochen in Kraft treten. Man kann nur empfehlen, dass die betroffenen Eltern sich zeitnah – auch mit dem jeweils anderen Partner ! – an Beratungsstellen begeben, um gemeinsam eine Lösung für das Kind zu entwickeln. Dies sollte unter Erwachsenen – diesen Anspruch darf man nicht aufgeben ! – bei allem Verständnis für die nicht immer einfachen familiären Situationen und Befindlichkeiten möglich sein!

Ihr Dr. Johannes Mierau  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Erbrecht