Es gibt den abgedroschenen Satz, dass das Auto der Deutschen liebstes Kind ist. Kein Wunder, dass das Thema PKW oft Anlass gibt für Meinungsverschiedenheiten bei einer Trennung von Eheleuten oder auch von unverheirateten Partnern. Man streitet sich dann darüber, wem das Auto gehört.

Erst einmal ist wichtig zu wissen, dass sich aus den Zulassungsbescheinigungen– landläufig immer noch Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein genannt  – nicht ergibt, wer Eigentümer des PKW ist. Wenn der PKW nur von einem Ehegatten in der Ehe erworben wurde, ergibt sich auch nicht aus der Rechnung, dass das Auto dem gehört, der dort allein genannt ist. Nach § 1357 BGB ist nämlich jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Wenn das Auto hauptsächlich für familiäre Zweck angeschafft wurde, wie z.B. für Einkäufe, Bringdienste der Kinder oder Urlaubsfahrten, dann ist sich die Rechtsprechung heute einig, dass dann auch der andere Ehegatte Vertragspartner ist, selbst wenn er also nicht auf der PKW-Rechnung erscheint. Ein anderes gilt, wenn es sich bei dem Auto um ein Hobbyfahrzeug, den Zweisitzer fürs Wochenende oder um einen Oldtimer handelt.

Kommt es dann zur Trennung und Scheidung, ist in jedem Einzelfall zu klären, ob das Auto ein sog. Haushaltsgegenstand ist oder ob es in das allgemein aufzuteilende Vermögen (Stichwort: Zugewinnausgleich)fällt. Ist der PKW ein Haushaltsgegenstand, wird er nach Billigkeitsgesichtspunkten im Endeffekt dem zugewiesen, der ihn am ehesten – etwa für die Kinder – benötigt. Fällt er in den Zugewinn, wird er mit seinem Zeitwert in die Ausgleichsbilanz eingestellt und über den Zugewinnausgleich wertmäßig ausgeglichen. Ob man’s glaubt oder nicht: Die Einordnung ist immer wieder schwierig. Der BGH ordnet den PKW den Haushaltsgegenständen nur dann zu, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird. Andere Gerichte stellen mehr und mehr darauf ab, ob es sich bei dem PKW um das einzige im Besitz der Familie befindliche Fahrzeug handelt. In solche einem Fall wird es den zu den Haushaltsgegenständen gerechnet. Wenn jeder Ehegatte ein Auto hat, werden diese beide beim jeweiligen Zugewinn berücksichtigt, gleiches gilt, wenn der PKW erst nach der Trennung erworben wurde.

Nur wenn der PKW kein Haushaltsgegenstand ist, kann er nach einer Trennung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verkauft werden. Ist es ein solcher, ist die Veräußerung an einen anderen nach dem Gesetz sogar unwirksam, selbst ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, der Käufer kann sich also nicht darauf berufen, er hätte nicht gewusst, dass der PKW beiden Eheleuten „gehört“.

Ein Auto – viele Probleme. Wichtig ist, dass man sich frühzeitig über die Rechtslage Klarheit verschafft.  Das erspart später viel Ärger und so manche unerwartete Überraschung.

Ihr Dr. Johannes Mierau  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Erbrecht