Gerade zum Schuljahreswechsel melden sich immer wieder Eltern, die ihr Kind auf eine andere Grundschule als die eigentliche Sprengelschule geben wollen. Sie liege besser auf dem Weg zur Arbeit, es gäbe dort eine bessere Nachmittagsbetreuung, ein Geschwisterkind würde auch schon dorthin gehen…
An sich auf den ersten Blick sicher im Einzelfall nachvollziehbare Gründe. Jedoch ist im Umfeld von Städten wie Würzburg darauf zu achten, dass die Grundschulen auf den Dörfern bestehen bleiben. Die Gemeinden haben ein großes Interesse daran, dass die Kinder bei ihnen im Dorf zur Schule gehen und nicht zu viele schon in jüngeren Jahren in die Stadt abwandern.
Auch aus diesem Grund besteht in Bayern wie auch in den meisten anderen Bundesländern die sogenannte Sprengelpflicht. Schülerinnen und Schüler einer Grund- oder Mittelschule haben danach in die Schule zu gehen, in deren Sprengel sie wohnen. Die Sprengel werden in Absprache mit den Gemeinden vom Schulamt festgelegt. Üblicherweise hat jede größere Gemeinde ihre eigene Grundschule, oft auch im Verbund mit anderen.
Nur aus „zwingenden persönlichen Gründen“ kann die Gemeinde dem Besuch einer anderen Schule als der Sprengelschule – also außerhalb der Wohnsitzgemeinde – zustimmen, wobei einem solchen Antrag auch der Schulaufwandsträger zustimmen muss (vgl. Art. 43 BayEUG).
Was nun konkret unter „zwingenden persönlichen Gründen“ zu verstehen ist, entzieht sich einer allgemeinen Definition. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die persönlichen Nachteile beim Besuch der zuständigen Sprengelschule müssen jedenfalls deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht (vgl. BayVGH, 11.12.2013, 7 CE 13.2063). Die Rechtsprechung verlangt mit anderen Worten eine „individuelle Ausnahmesituation“.
An das Vorliegen einer solchen Situation wird „ein strenger Maßstab“ angelegt. Dass die andere Schule besser auf dem Weg zur eigenen Arbeit liegt, wird also sicher kein Grund für den Wechsel sein können. Auch eine unterschiedliche Qualität in der Nachmittagsbetreuung wird hierfür nicht ausreichen. Etwas anderes könnte für den anderen Fall gelten, dass ein Geschwisterkind bereits auf die andere Schule gehen dürfe. Aber selbst da wird man sehr genau zu auf den Einzelfall zu achten haben, denn bekanntlich darf es für uns Juristen auch keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ geben.
In einem konkreten Fall waren beide Eltern bis in den späten Nachmittag hinein berufstätig, in der Sprengelschule endete die Betreuung aber schon früher. Die Eltern hatten daher in einer anderen Gemeinde eine private Betreuung über Verwandte organisiert, weshalb dem Gastschulantrag ausnahmsweise stattgegeben wurde. Wichtig war auch, dass die Kinder in dem anderen Ort ebenfalls soziale Kontakte besaßen.
Vor allem im Grundschulalter ist dies sicher aber auch ein Argument für die Sprengelschule. Schließlich ist es für das soziale Klima eines Dorfes (oder Stadtteils) gut, wenn die Kinder dort miteinander aufwachsen. In diesem Sinne sonnige Sommerferien.
Ihr Dr. Johannes Mierau
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Erbrecht