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Dr. Johannes Mierau
von der Würzburger
Kanzlei Vocke & Partner
- selbst Familienvater -
erläutert hier interessante
Themen zum Familienrecht.
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Gemeinsame elterliche Sorge bei nichtverheirateten Eltern:
Wie ist der Stand, wie geht es weiter?
Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2010 die bisherige Regelung zur elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern für verfassungswidrig erklärt (hierzu auch Mamamia, Okt. / Nov. 2010, S. 6). Solange das Gesetz nicht geändert ist, gilt die Übergangsregelung, dass die Mutter zwar grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge – also die rechtliche Verantwortung – für das Kind hat, nun aber auch der Vater die gemeinsame elterliche Sorge beantragen kann, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Viele Mütter befürchteten, dass auf einen entsprechenden Antrag des Vaters das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge anordnet.
Sicher wirft dies vor allem in den Fällen, in denen seit Jahren
überhaupt kein Kontakt zwischen den Eltern (mehr) besteht, Probleme auf.
Am Anfang bestand natürlich auch große Unsicherheit bei den Gerichten,
wie nun vorzugehen ist.
In einer der ersten Entscheidungen zur neuen Rechtslage lehnte das OLG
Naumburg den Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge ab,
weil diese wegen der nicht bestehenden Kooperationsbereitschaft der
Eltern, des fehlenden Umgangs und nicht zuletzt wegen der Ablehnung
jeglichen Kontakts mit dem Vater durch das 13-jährige Kind nicht dem
Kindeswohl entspräche (Beschluss 12.08.2010, FamRZ 2010, 1918). Das
Gericht stellte klar, dass es um die Interessen des Kindes und nicht um
die des Vaters geht. Das OLG Brandenburg (20.08.2010, 10 WF 187/10)
übertrug dem Vater in einem Fall zumindest vorläufig das Recht, die
Schule bzw. den Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Die Mutter
wollte mit den Kindern nämlich umziehen. Mit dieser Entscheidung
zugunsten des Vaters wurde erreicht, dass die Kinder bis zur endgültigen
Klärung, was für sie am besten ist, an ihrem bisherigen Ort verblieben.
Das Kammergericht in Berlin ist dazu übergegangen, zwar die gemeinsame
elterliche Sorge zu begründen, der Mutter jedoch das sog.
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu geben (07.02.2011, FamRZ 2011, 1659).
Damit greift die in der Praxis oft übersehene Regelung des § 1687 BGB
ein, wonach die Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils nur dann
erforderlich ist, wenn eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung
ansteht. In „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ wie z.B. Abholen vom
Kindergarten, dem Schulalltag oder der gewöhnlichen medizinischen
Versorgung hat weiterhin der betreuende Elternteil das alleinige
Entscheidungsrecht.
Und wie sieht es mit dem neuen Gesetz aus? Das Bundesjustizministerium
hat 2011 einen Vorschlag vorgelegt. Danach hat die Mutter bei der Geburt
des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht. Erklärt der Vater durch
eine sog. Sorgeerklärung allerdings, dass er die gemeinsame elterliche
Sorge ausüben will, hat die Mutter acht Wochen Zeit, ob sie die
gemeinsame Sorge will oder nicht. Äußert sie sich nicht, kommt es nach
dem zur gemeinsamen Sorge. Widerspricht die Mutter der gemeinsamen
Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, einen Antrag beim Familiengericht
zu stellen. Das Gericht hätte dann zu entscheiden, ob das gemeinsame
Sorgerecht dem Kindeswohl widerspricht. Ob diese Regelung tatsächlich
verabschiedet wird, steht noch nicht fest. Die Koalition in Berlin hat
sich nämlich auf dieses Modell noch nicht verständigt. Bis dahin bleibt
jedenfalls die Übergangsregelung bestehen.
Dr. Johannes Mierau
Fachanwalt für Familien- und Erbrecht
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