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Dr. Johannes Mierau
von der Würzburger
Kanzlei Vocke & Partner
- selbst Familienvater - erläutert
hier interessante Themen
zum Familienrecht.
Wer ein Problem hat,
kann über mail Kontakt
zu uns aufnehmen!
Mein Kind ist schwerkrank, aber ich muss doch zur Arbeit!
Mit diesen Worten rief mich kürzlich eine besorgte Mutter in der Kanzlei an.
Ist das Kind erkrankt, wird gerade bei jüngeren die Mutter die Betreuung selbst übernehmen wollen. Dies ist gerade für alleinerziehende Mütter oft ein Problem.
Dabei wissen viele nicht, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen lassen können. Für diese Zeit zahlt die Krankenkasse dann Krankengeld (§ 45 SGB V).
Die Freistellung ist zu gewähren, wenn die Betreuung aus ärztlicher
Sicht erforderlich ist, das Kind noch keine 12 Jahre alt ist, ein
ärztliches Attest über die Krankheit vorgelegt wird und im Haushalt
keine andere Person lebt, die die Betreuung übernehmen könnte. Für jedes
einzelne Kind kann man sich ohne Lohn bis zu 10 Arbeitstagen, als
Alleinerziehende 20 Arbeitstage im Jahr freistellen lassen. Eine
Beschränkung gibt es bei mehreren Kindern.
Insgesamt dürfen
Versicherte im Jahr nämlich höchstens 25 Arbeitstage, Alleinerziehende
bis zu 50 Arbeitstage im Jahr unbezahlte Freistellung verlangen. Von
diesen Regelungen darf der Arbeitsvertrag nicht zu ungunsten des
Betroffenen abweichen. Oft gibt es sogar günstigere Regelungen im
Arbeits- oder Tarifvertrag. Diese müssen dann besonders beachtet werden.
Sind die Mutter oder der Vater nicht gesetzlich krankenversichert,
besteht die Möglichkeit, kurzzeitig nach § 616 BGB sogar unter
Weiterzahlung der Vergütung zur Betreuung zu Hause bleiben. Auch hier
ist aber Voraussetzung, dass keine andere Person das Kind versorgen kann
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, 2 AZR 10/92). Die
Rechtsprechung gewährt einen solchen Anspruch in der Regel jedoch nur
bis zu 5 Tagen.
Beamte können bei einem Kind bis zu 12 Jahren bis zu vier Arbeitstage im
Kalenderjahr sogar Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen
von ihrem Dienstherrn erhalten (§ 16 UrlV).
Arbeitgeber haben mit der Regelung meistens die geringeren Probleme. Sie
sind nach dem Gesetz verpflichtet, die Freistellung zu gewähren. In der
Praxis gibt es eher mal Ärger mit den Kollegen am Arbeitsplatz, die für
den Freigestellten dann die Arbeit erledigen müssen.
„Die Gesundheit meines Kindes geht mir vor!“, erklärte mir die Mutter.
Sie nahm sofort mit dem Arbeitgeber Kontakt auf und pflegte drei Tage
ihr Kind. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – ein großes Thema,
welches im Kleinen zuweilen besser funktioniert als angenommen.
Dr. Johannes Mierau
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwälte Dr. Vocke & Partner
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